
Mobile Arbeit – Was ist damit eigentlich gemeint?
Ausweislich des geplanten Entwurfs liegt mobile Arbeit vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung regelmäßig unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb des Betriebs erbringt. Dies umfasst sowohl Regelungen, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, seinen Arbeitsort selbst zu wählen oder spontan zu wechseln als auch Regelungen, die einen festen Arbeitsort vorsehen, z.B. Home-Office.
Gibt es bereits jetzt einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten?
Einen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten kennt das deutsche Arbeitsrecht bisher nicht, es sei denn, ein solcher ist ausnahmsweise im Arbeitsvertrag enthalten bzw. ergibt sich aus Betriebsvereinbarung oder einer tariflichen Regelung. Aktuell müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gem. § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz Home-Office anbieten, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet und die Tätigkeit dies zulässt bzw. keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot annehmen, wenn seinerseits keine Gründe entgegenstehen
Was plant der Gesetzgeber darüber hinaus?
Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht eine Erörterungspflicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über mobile Arbeit vor, die eine einvernehmliche Regelung der Vertragsparteien zum Ziel haben soll. Will der Arbeitnehmer mobil arbeiten, muss er nach den Regelungen des Entwurfes auf den Arbeitgeber zugehen und diesem Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn in Textform mitteilen. Der Arbeitgeber soll dann verpflichtet sein, diesen Wunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, um nach Möglichkeit mit ihm eine einvernehmliche Regelung abzuschließen. Für den Fall, dass es zu keiner Einigung kommt, beinhaltet der Entwurf eine Obliegenheit des Arbeitgebers, die Ablehnung spätestens zwei Monate nach Mitteilung des Wunsches in Textform gegenüber dem Arbeitnehmer zu erklären. Andernfalls soll eine gesetzliche Fiktion eintreten, wonach die mobile Arbeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers für sechs Monate als festgelegt gilt.
Welche Pflichten sollen noch auf Arbeitgeber zukommen?
Der Entwurf beinhaltet außerdem die Verpflichtung, Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten der mobil beschäftigten Arbeitnehmer täglich vollständig zu erfassen. Diese Pflicht kann zwar auf die Arbeitnehmer übertragen werden, allerdings soll der Arbeitgeber stets für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich bleiben. Bei Nichtbeachtung sind Geldbußen von bis zu 30.000,00 Euro geplant. Ferner sollen die Arbeitgeber verpflichtet werden, die Arbeitnehmer vor Beginn der mobilen Arbeit in Textform darüber zu unterrichten, wie die Sicherheit und Gesundheit während der mobilen Arbeit zu gewährleisten ist.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob und mit welchem Inhalt sich die Regierungsparteien bis zur Bundestagswahl auf einen Entwurf einigen können, da dieser zwischen den Koalitionären umstritten ist. Derzeit ist jedenfalls vorgesehen, dass in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen abweichende Regelungen zur mobilen Arbeit getroffen werden können – auch zuungunsten der Arbeitnehmer. Unabhängig von gesetzlichen Regelungen dürfte es für Arbeitgeber, die für Arbeitnehmer und Bewerber attraktiv bleiben wollen, aber ohnehin unumgänglich sein, sich mit dem Thema mobiles Arbeiten in Zukunft intensiv auseinanderzusetzen.
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